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ERSTBERATUNG

 

Die Zusammenarbeit mit unseren Mandanten und Mandantinnen ist von Respekt, Wertschätzung und professioneller Beratung sowie lösungsorientieren Ansätzen geprägt. Da wir in unserer Kanzlei bereits im Erstgespräch diese Beratung bieten, ist diese Teil der Gesamtverrechnung und somit nicht kostenlos.

 

HONORAR FÜR DIE ERSTBERATUNG


 

Gerade in Bezug auf die Einhaltung möglicher Fristen für das Einbringen von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen kann eine frühzeitige Inanspruchnahme einer Beratung besonders hilfreich sein. Wenn ein Verfahren nach einer Erstberatung eingeleitet wird, wird diese nicht gesondert verrechnet.

Wenn eine Erstberatung im Rahmen einer "Entscheidungshilfe" zu sehen ist und keine Beauftragung erfolgt, wird nach Zeitaufwand verrechnet. Der Stundensatz ist diesbezüglich gesondert zu vereinbaren.

RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG JA ODER NEIN?



Wenn unsere Klienten über eine Rechtsschutz-versicherung verfügen, besteht die Möglichkeit, dass diese für sämtliche Anwalts- und Prozesskosten aufkommen muss. Grundsätzlich besteht auch für einen solchen Fall freie Anwaltswahl.

Falls es diesbezüglich Unklarheiten gibt, holen wir nach voriger Überprüfung Ihrer Versicherungpolizze für Sie die notwendige Kostendeckungszusage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung ein.


BERECHNUNG DER ANWALTSKOSTEN



Das Honorar wird grundsätzlich nach dem RATG (Rechtsanwaltstarifgesetz), den AHK (Allgemeine Honorar-Kriterien) und dem NTG (Notariatstarif-gesetz) berechnet. Die Höhe des Tarifs für einzelne Leistungen ist abhängig von der Höhe des Streitwertes, also des Wertes des Anspruchs.


Es können aber auch Honorarvereinbarungen getroffen werden (z.B. Vertragserrichtung, Rechtsgutachten), die dann sinnvoller zum Tragen kommen, wenn die zu erbringende Leistung bereits im Vorhinein feststeht.